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Satzung

des Fördervereins
für das Gymnasium an der Wolfskuhle in Essen-Steele e.V.

in der Fassung vom 15.01.2018

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Gymnasium an der Wolfskuhle in Essen-Steele e.V.“, nachstehend kurz „Förderverein“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Steele.
(3)Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter „VR-00276“ eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. August eines jeden Jahres.

§2 Vereinszweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Ausbildung aller Schüler/innen des Gymnasiums an der Wolfskuhle. Dieses Vorhaben wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung der Schule. Die Aufgabe des Vereins ist es, das Gymnasium an der Wolfskuhle in jeder Weise zu unterstützen, wenn der Schulträger nicht zur Kostenerstattung beansprucht werden kann, insbesondere bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel, von Preisen und Prämien für Wettbewerbe der Schule auf geistigem, musischem und sportlichem Gebiet.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§58 Nr. 1 AO)

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5)  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zweckeverwendet werden.

(6)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft alsMitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(7)  Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichten.

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. DieAustrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen desVereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

§5 Mitgliedsbeiträge/Spenden

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

(3) Sind beide Elternteile einer Schülerin/ eines Schülers Mitglied des Vereins, so fällt der Mitgliedsbeitrag nur für einen Elternteil an.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich durch Bankeinzugsverfahren erhoben, ebenso sind Zahlungen per Überweisung möglich..

(5) Jedem Mitglied steht es dabei frei, für sich selbst einen höheren Beitrag zu entrichten.

(6) Weitere Geldmittel für die Vereinsziele werden durch Spenden von Mitgliedern und Förderern oder gegebenenfalls durch Überschüsse aus Veranstaltungen erbracht. Spendenquittungen stellt ausschliesslich der/die Schatzmeister/in aus.

§6
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins und findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angaben der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Die Versammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung auf der Schulhomepage und per Aushang in der Schule einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Kommt der Vorstand seiner Einberufungspflicht nicht fristgerecht nach, beruft der Schulleiter eine Mitgliederversammlung im Folgemonat ein, er führt dann auch den Vorsitz.

(4) Anträge zur Tagesordnung sollen acht Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Den Anträgen soll eine schriftliche Begründung beigefügt werden.

(5) Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung führt der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister oder der Schulleiter in dieser Reihenfolge den Vorsitz.

(6) Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind

a)  Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes,

b)  RechnungsberichtdesSchatzmeistersundBerichtderKassenprüfer,

c)  EntlastungdesVorstandes,

d)  Neuwahl des Vorstandes gem. § 8 Abs. 6 der Satzung,

e)  Neuwahl der Kassenprüfer,

f)  Genehmigung des Haushaltsplanes für das beginnende Geschäftsjahr,

g)  Sonstiges

(7)  Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag durch Beschluss mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen bedarf es eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(8)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Sie sind vom Protokollführer, dem ersten Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

a)  dem 1. Vorsitzenden,

b)  dem 2. Vorsitzenden,

c)  demSchatzmeister,

d)  vier Beisitzern,

e)  dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft,

f)  dem Vorsitzenden des Lehrerrates,

g)  dem Schulleiter,

h)  dem Schülersprecher

(2)  Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.

(3)  Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung nach der Vorstandssitzung ein, stellt die Tagesordnung dieser Versammlung auf und führt die Beschlüsse der Versammlung aus.

(4)  Der Schatzmeiter verwaltet das Vereinsvermögen.

(5)Der erste Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung vom zweiten

Vorsitzenden oder vom Schatzmeister in der genannten Reihenfolge

vertreten.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

a)  In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der erste Vorsitzende, der erste und zweite Beisitzer für zwei Jahre gewählt.

b)  In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der zweite Vorsitzende, der dritte und vierte Beisitzer und der Schatzmeister gewählt.

c)  Die Gewählten nehmen ihr Amt für zwei Jahre an. Ihre Wiederwahl ist möglich.

d)  Sollte ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit ausscheiden, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zunächst bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers zu wählen. Hierbei wird der erste Vorsitzende kommissarisch vom zweiten Vorsitzenden, der zweite Vorsitzende vom Schatzmeister, der Schatzmeister vom 1. Beisitzer usw. vertreten.

§9 Vorstandssitzungen

(1)  Der erste Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes unter Angaben der Tagesordnungspunkte ein.

(2)  Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen.

(3)  Die Einladung zu der Vorstandssitzung sollte sechs Tage vorher unter Angaben der Tagesordnungspunkte per E-Mail oder schriftlich versandt werden.

(4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5)  Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)  Über die Versammlungsbeschlüsse des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(7)  Vorstandsbeschlüsse können auch durch ein Rundschreiben per E-Mail erfolgen, sofern alle Vorstandsmitglieder über eine E-Mail-Adresse verfügen. Für einen Beschluss sind mindestens drei abgegebene Stimmen erforderlich.

§10 Kassengeschäfte

(1) Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand. Hierbei ist er insbesondere an die Beschlüsse gem. § 7 Abs. 6f) der Satzung gebunden und hat die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung gem. §7 Abs. 6a) der Satzung zu unterrichten.

(2)Über die Vergabe von Mitteln bis zu einer Höhe von 500 € je Einzelförderung kann der geschäftsführende Vorstand alleine entscheiden. Dabei darf eine Gesamtsumme von 2000,00€, pro Geschäftsjahr, nicht überschritten werden.

(3)  Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

(4)  Zur Überwachung der Kassengeschäfte und der Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeitder Kassenprüfer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.

§11 Rechnungslegung

(1)  Die Jahresrechnung ist bis zum 31. Juli jeden Jahres abzuschließen und als Kassenbericht schriftlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben sind aufzuschlüsseln.

(2)  Kreditaufnahme und Kreditvergabe sind der Kasse untersagt.

(3)  Die Kasse, die Kassenführung und die Rechnungslegung müssen jährlich von beiden Kassenprüfern geprüft werden. Alle erforderlichen Unterlagen muss der Schatzmeister den Kassenprüfern mindestens eine Woche vor

der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich machen. Die Prüfungsberichte sind von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben und mit dem Kassenbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei

Unstimmigkeiten ist unverzüglich der Vorstand zu unterrichten.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(2) Im Falle einer Vereinsauflösung hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Dabei muss die Verwendung des Vereinsvermögens zum ausschließlichen Vorteil für Schüler/innen des Gymnasiums an der Wolfskuhle gewährleistet sein. Ist dies nicht möglich, so fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu.

(3)Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 15.01.2018
beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.